Auch in Deutschland neigen Markeninhaber dazu, Ihre angemeldeten oder eingetragenen Marken mit den Symbolen ® oder ™ zu kennzeichnen. Beweggrund hierfür ist meist, das Vorhandensein eines entsprechenden Rechts nach außen zu dokumentieren und gegebenenfalls Nachahmer abzuschrecken, wobei der siegelhafte oder offizielle Charakter der Symbole ferner für die Seriösität des Verwenders und die Qualität des Produkts stehen soll.
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Ihren Ursprung haben die Symbole jedoch im angloamerikanischen Rechtsraum und sind in Deutschland gesetzlich nicht vorgesehen. Mit anderen Worten ist das Bestehen oder auch Nichtbestehen des jeweiligen Rechts in Deutschland unabhängig von der Verwendung von derlei Symbolen. Es kann daher vorweggenommen werden, dass in Deutschland keinerlei Pflicht zur Nutzung derselben besteht. Verboten sind diese aber auch nicht. Ungeachtet dessen kann eine fehlerhafte Anwendung in Deutschland zu rechtlichen Problemen führen, weshalb man im Rahmen der Anwendung dieser Zusätze zumindest gewisse Regeln beachten oder im Zweifelsfall gänzlich darauf verzichten sollte.
“R im Kreis“: ®
Das Symbol ® (“R im Kreis”) stammt aus dem US-Markenrecht und steht für “Registered” oder “Registered Trademark”, mithin für “Registrierung” oder “Registrierte Marke”. In den USA kommt das “R im Kreis” bei einer bereits in das Markenregister eingetragenen Marke zum Einsatz, nicht jedoch für eine bislang nur angemeldete Marke. Dabei ist die Verwendung des Symbols in den USA sogar zwingend, um Schadensersatzansprüche gegen einen Markenverletzer geltend machen zu können, zumal der Markenverletzer tatsächliche Kenntnis von der Markeneintragung haben muss.
In Deutschland ist die Verwendung des Symbols ® zur Geltendmachung von Schadansersatzansprüchen – wie bereits gesagt – nicht erforderlich. Allerdings gilt gleichermaßen, dass das Symbol erst zum Einsatz kommen darf, wenn die Marke tatsächlich mit Wirkung in Deutschland in das Markenregister eingetragen ist, nicht aber bereits, wenn die Marke bisher lediglich angemeldet wurde. Erfolgt die Verwendung nämlich bereits vor der Eintragung, so läuft man Gefahr, durch einen Wettbewerber abgemahnt zu werden. Hintergrund ist, dass hierin eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts gesehen werden kann, zumal ja tatsächlich noch keine registrierte bzw. eingetragene Marke existiert.
Neben der zeitlichen Komponente besteht eine zweite Gefahrenquelle in der Anordnung des Symbols relativ zu der Marke. Das “R im Kreis” darf nämlich nicht nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet sein, sondern muss sich auf die gesamte Marke mit all ihren Bestandteilen beziehen. Anderenfalls besteht auch hier die Gefahr einer Abmahnung aufgrund von Irreführung. Bei einer Wortmarke, die aus nur einem Wort besteht, ist dies in der Regel noch relativ unproblematisch, indem das “R im Kreis” unmittelbar dahinter platziert wird. Bereits eine aus zwei voneinander getrennten Worten zusammengesetzte Wortmarke kann bei einem hinter dem zweiten Wort platzierten Symbol den Eindruck erwecken, dass das zweite Wort unabhängig von dem ersten Wort als Marke geschützt ist. Der Fall der Wortbildmarke “grill meister”, die sich im Wesentlichen aus einem quadratischen Hintergrund, dem Bild einer Wurst und den getrennt voneinander angeordneten Worten “grill” und “meister” zusammensetzte, verdeutlicht dies. So stellte der Bundesgerichtshof in der zugehörigen Entscheidung aus dem Jahr 2013 fest: “Da das Zeichen ‘R im Kreis’ nur einem Teil der angemeldeten Marke – vorliegend dem Wortbestandteil “grill” oder der Wortkombination “grill meister” – zugeordnet sei, werde der Verkehr darüber getäuscht, dass für diesen Zeichenbestandteil kein gesonderter markenrechtlicher Schutz bestehe.”
Sind die beiden vorangehend beschriebenen Hürden genommen, so gibt es ferner einen dritten kritischen Aspekt der Verwendung dieses Symbols, nämlich für welche Produkte die Kombination aus Marke und dem “R im Kreis” letztlich zum Einsatz kommt. Bekanntermaßen werden Marken für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Kombination aus Marke und Symbol sollte demzufolge auch nur für diese Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Nutzt beispielsweise ein Markeninhaber eine ausschließlich für “Musikinstrumente” (Klasse 15) eingetragene Marke zusammen mit dem “R im Kreis” nunmehr für “alkoholische Getränke” (Klasse 33), so kann hierin wiederum eine Irreführung zu sehen sein, da sich der Schutzbereich der eingetragenen Marke eben nicht auf “alkoholische Getränke” erstreckt. Auch hier könnte eine kostenpflichtige Abmahnung die Folge sein.
Abschließend soll noch auf einen vierten kritischen Punkt eingegangen werden. Besteht lediglich eine Marke im Ausland und werden die in Deutschland angebotenen Produkte mit der Kombination aus Marke und dem “R im Kreis” versehen, so kann hieraus eine Irreführung erwachsen. Das Oberlandesgericht Köln stellte diesbezüglich in einem Urteil aus dem Jahr 2009 fest: “Zwar wird der Verkehr bei dem Vertrieb eines mit ® gekennzeichneten Produkts in Deutschland im Einzelfall annehmen, Markenschutz bestehe gerade (auch) in Deutschland. Dies gilt aber dann nicht, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zusatz ® lediglich auf eine Markenregistrierung im Ausland hinweisen soll.” Es sollten demzufolge mehrere Anhaltspunkte gegeben sein, die lediglich auf eine Markenregistrierung im Ausland hinweisen, wobei diese Anhaltspunkte beispielsweise eine Erkennbarkeit des Produkts als ausländisches Produkt, beigefügte Hinweise in mehreren Sprachen und die Kennzeichnung als Exportprodukt (“wird ausgeführt”) umfassen können. Wem dies zu vage ist, der sollte sicherheitshalber auch einen Markenschutz für Deutschland anstreben.
Aus dem vorangehend Gesagten lassen sich die folgenden Handlungsempfehlungen für Deutschland ableiten, wenn man nicht auf das Symbol ® verzichten möchte:
- Verwenden Sie das “R im Kreis” erst, wenn die Marke eingetragen, nicht wenn diese bislang nur angemeldet ist.
- Grenzen Sie die Marke mit all ihren Bestandteilen (keines mehr, keines weniger) derart von deren Umfeld ab, dass diese als Einheit wahrgenommen wird, und kennzeichnen Sie diese Einheit mit dem “R im Kreis”, nicht lediglich einen Bestandteil davon.
- Verwenden Sie die Marke in Kombination mit dem “R im Kreis” ausschließlich für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist.
- Besteht zunächst nur eine Auslandsmarke, so sollte vor der Nutzung der Kombination aus Marke und dem “R im Kreis” in Deutschland sicherheitshalber auch eine entsprechende Marke für Deutschland eingetragen sein, sei es als nationale deutsche Marke, Unionsmarke oder internationale Registrierung mit Wirkung in Deutschland.
Trademark ™
Das Kürzel “TM” steht für “Trademark”, im Deutschen also “Marke” oder “Warenzeichen”, und wird zumeist hochgestellt hinter einem Kennzeichen platziert. Auch das Symbol ™ hat seinen Ursprung in den Vereinigten Staaten, wobei mit diesem Symbol – im Gegensatz zum “R im Kreis” – diejenigen US-Marken gekennzeichnet werden, die bereits zur Marke angemeldet, aber noch nicht in das Markenregister eingetragen sind.
Eine Übertragung auf deutsche Marken, die bislang nur angemeldet, aber nicht eingetragen sind, empfiehlt sich nicht. Zu unterschiedlich fällt hier die Rechtsprechung aus. So hat beispielsweise das Landgericht München im Jahr 2003 geurteilt, dass einem nicht unerheblichen Teil der deutschen Verkehrskreise das Symbol ™ zwar als Abkürzung von “Trademark” von Produkten angloamerikanischer Hersteller bekannt sei, jedoch nicht die Tatsache, dass es sich um eine Kennzeichnung für nicht eingetragene Marken handelt. Hiermit stellte das Gericht das Symbol ™ mit dem “R im Kreis” gleich, das eben erst nach Eintragung der Marke verwendet werden dürfe, um eine Irreführung auszuschließen. Das Landgericht Essen urteilte im selben Jahr bei einem anderen Sachverhalt hingegen, dass die Kennzeichnung mit dem Symbol ™ nicht irreführend sei. Sinngemäß urteilte auch das Kammergericht Berlin im Jahr 2013.
Angesichts der divergierenden Urteile kann die Handlungsempfehlung bislang nur lauten, auf das Symbol ™ für lediglich angemeldete Marken zu verzichten. Auch ist der Zeitraum zwischen einer erfolgversprechenden Markenanmeldung und der darauf folgenden Markeneintragung m. E. derart kurz, dass das Risiko einer Abmahnung und der Mehrwert, den man sich von einer derart kurzfristigen Kennzeichnung der angemeldeten Marke verspricht, in keinem Verhältnis steht.
Wer – aus welchen Gründen auch immer – das Symbol ™ ansprechender findet als das “R im Kreis”, der muss jedoch nicht gänzlich auf dessen Verwendung verzichten. Die Verwendung sollte dann aber nach den oben genannten Handlungsempfehlungen zur Verwendung des Symbols ® erfolgen.